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Immunitätsnachweis Masern

Leistungsbeschreibung

Schutz der Allgemeinheit: Masern sind eine hoch ansteckende Krankheit, die schwerwiegende Komplikationen verursachen kann, insbesondere bei gefährdeten Personengruppen wie Säuglingen, immungeschwächten Personen und älteren Menschen. Durch die Nachweispflicht wird das Risiko einer Masernausbreitung in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen und Gesundheitseinrichtungen reduziert, wodurch die Gesundheit der Allgemeinheit geschützt wird.

Schutz von Kindern und Jugendlichen: Kinder und Jugendliche sind besonders anfällig für Maserninfektionen und können schwerwiegende Komplikationen wie Lungenentzündung, Gehirnentzündung und bleibende Schäden erleiden. Die Nachweispflicht zielt darauf ab, diese vulnerable Gruppe vor Infektionen zu schützen und die Ausbreitung von Masern in Bildungseinrichtungen zu verhindern.

Prävention von Ausbrüchen: Masernausbrüche können in Gemeinschaftseinrichtungen schnell um sich greifen und zu größeren Epidemien führen. Durch die Nachweispflicht wird sichergestellt, dass Personen, die in sensiblen Umgebungen arbeiten oder betreut werden, gegen Masern immunisiert sind, was das Risiko von Ausbrüchen verringert und die öffentliche Gesundheit schützt.

Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes: Die Nachweispflicht basiert auf gesetzlichen Bestimmungen wie dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), das die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises oder eines ärztlichen Attests über eine medizinische Kontraindikation vorsieht. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist entscheidend, um den Infektionsschutz zu gewährleisten und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in folgen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte: Personen, die in Kindertageseinrichtungen oder Kinderhorten tätig sind oder betreut werden.
  • Erlaubnispflichtige Kindertagespflege nach § 43 Absatz 1 SGB VIII: Personen, die in erlaubnispflichtiger Kindertagespflege tätig sind oder betreut werden.
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen: Personen, die in Schulen oder anderen Ausbildungseinrichtungen tätig sind oder betreut werden.
  • Heime, Ferienlager, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sowie sonstige Massenunterkünfte: Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden.
  • Justizvollzugsanstalten: Personen, die in Justizvollzugsanstalten tätig sind oder betreut werden.

Zusätzlich müssen nach § 23 Absatz 3 Personen in folgenden Einrichtungen einen Nachweis erbringen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen vergleichbar mit Krankenhäusern
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes: Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis über eine Immunität gegen Masern oder Nachweis über eine Kontraindikation.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

Die Leitungen der Nachweispflichtigen Einrichtungen können diesen Link nutzen um schnell und unkompliziert die Meldung abzusetzen.

Rechtsgrundlagen

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