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Bauanzeige

Leistungsbeschreibung

Befindet sich das Gebiet für ein Bauvorhaben im Geltungsgebiet eines rechtswirksamen oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, kann ein Bauanzeigenverfahren eingeleitet werden. Dieses wird dann auf Wunsch des Bauherrn für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2, einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen anstelle des „normalen“ Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.

Eingeleitet wird das Bauanzeigeverfahren durch die von Ihnen eingereichte Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Der Landkreis nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Der Prüfumfang durch die Bauaufsichtsbehörde ist im Bauanzeigeverfahren auf die Einhaltung der Voraussetzungen begrenzt. Das Bauanzeigeverfahren ergeht ohne förmlichen Verfahrensabschluss, das heißt ohne Baugenehmigung. Sofern fachgesetzliche Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese gesondert eingeholt werden.

Die Bauanzeige ist in der vorgeschriebenen Form – unter Verwendung der amtlich bekannt gemachten Vordrucke – bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Sachgebiet Technische Bauaufsicht) einzureichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für eine Bauanzeige ist, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt. Zudem muss es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen (Ausnahmen und Befreiungen dürfen nicht erforderlich sein) und die Erschließung gesichert sein, das heißt das Grundstück muss bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens erschlossen sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) einzureichen. Für die Übergabe in elektronischer Form sind als Datenträger ausschließlich CDs zu verwenden.

Mit der Bauanzeige hat der Bauherr die Erklärung seines Entwurfsverfassers vorzulegen, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und keiner Ausnahme oder Befreiung beziehungsweise Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder örtlichen Bauvorschriften bedarf.

Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen. Art und Umfang der Bauvorlagen werden nach den Regelungen der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) festgelegt.

Alle erforderlichen Dokumente finden Sie unter folgendem Link: https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/bauen/index

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bauanzeige werden Gebühren nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) erhoben, die nach dem Gebührenverzeichnis bestimmt werden. In der Regel errechnet sich die Gebühr auf der Bemessungsgrundlage des Brutto-Rauminhaltes, der mit dem jeweils fortgeschriebenen und veröffentlichten anrechenbaren Bauwert zu vervielfältigen ist.

Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro.

Was sollte ich noch wissen?

Mit der Bauausführung darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat eine schriftliche Untersagungsverfügung zwingend zu erlassen, wenn die Voraussetzungen entsprechend der Vorschrift nicht vorliegen.

Da das Bauanzeigeverfahren nicht mit einem formalisierten Genehmigungsakt, also einer Baugenehmigung, abschließt, liegt das Risiko der materiellen Legalität ausschließlich beim Bauherrn und seiner Entwurfsverfasser.

Rechtsgrundlagen

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