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Hilfen zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen (HzE)

Nr. 51

Leistungsbeschreibung

Eine mit dem Sorgerecht für ein Kind oder eine:n Jugendliche:n betraute Person hat als Unterstützung zur Erziehung einen Anspruch auf Hilfe, wenn sie eine dem Wohl des Kindes oder des jungen Menschen entsprechende Erziehung nicht sicherstellen kann und die Hilfe für eine gute Entwicklung des jungen Menschen notwendig und geeignet ist. Grundsätzlich sind die leiblichen Eltern für ein Kind sorgeberechtigt und verantwortlich für dessen Erziehung sowie Entwicklung. Das schließt aber nicht aus, dass auch ergänzende Hilfen des Staates notwendig sein können, um eine dem Wohl des Kindes geeignete Erziehung bzw. Entwicklung abzusichern.

Eltern und sorgeberechtigte Personen können Hilfen zur Erziehung bei freien oder öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in Anspruch nehmen, um durch pädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung die Fähigkeit zur selbständigen Problembewältigung im Alltag aufzubauen bzw. zu erhalten. Die Erziehungskompetenz der Sorgeberechtigten soll gestärkt werden, damit anstehende Alltagsprobleme und Konflikte aus eigener Kraft gemeistert werden können. Sorgeberechtigte – aber auch Kinder und Jugendliche selbst – können sich an die Sozialarbeiter:innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes wenden, wenn sie das Gefühl haben, Hilfe zu benötigen.

Arten der Hilfe zur Erziehung, die angeboten werden, sind unter anderem Erziehungsberatung (IBZ), Soziale Gruppenarbeit und Erziehungsbeistand. Welche Art der Hilfe geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Wird eine Art der Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen, stellt das keinen staatlichen Eingriff in die elterlichen Erziehungsverantwortung dar, sondern hat ausschließlich zum Ziel Sorgeberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer erzieherischen Aufgaben Begleitung und Unterstützung zur  Verbesserung der familiären Gesamtsituation zu bieten. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wenn das Wohl eines Kindes oder eines*r Jugendlichen durch die Erziehung der Sorgeberechtigten nicht oder nur unzureichend gewährleistet wird, kann von den Sorgeberechtigten ein Antrag auf eine geeignete Hilfeform beim Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst gestellt werden. Hilfeempfangende, also primär die Kinder der Sorgeberechtigten, sind höchstens 17 Jahre alt. In besonderen Einzelfällen werden Hilfen für junge Volljährige auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.

Bei entsprechendem Hilfebedarf kann auch ein Antrag von jungen Volljährigen im Alter von 18 bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gestellt werden, um deren eigenes Wohl zu wahren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Sorgerechtsnachweis (Geburtsurkunde, amtliche Sorgerechtserklärung etc.)
  • ggf. weitere Unterlagen 

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Rechtsgrundlagen

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