Ausnahmegenehmigung Handwerkerparken
Leistungsbeschreibung
Für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben können Sie eine Ausnahmegenehmigung gültig für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin (innerorts) beantragen.
Die Ausnahmegenehmigung gestattet das Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot,
- in Bereichen mit Bewohnerparkregelung,
- bei Parkscheibenpflicht über die zulässige Höchstparkdauer hinaus,
- ohne Lösen eines Parkscheins an Parkscheinautomaten/-uhren.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Bedingung zum Erhalt eines Ausnahmegenehmigung ist die unabdingbare Notwendigkeit, Fahrzeuge am Einsatzort beispielsweise zum Transport von sperrigen Materialien oder als Werkstattfahrzeug bereithalten zu müssen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung setzt den Bezug der jeweiligen Arbeitsstätte voraus.
Auf ein Fahrzeug zur Erfüllung der Auftragstätigkeit sind beispielsweise die nachfolgenden Gewerke bzw. Wirtschaftszweige angewiesen:
Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Ofen- und Luftheizungsbauer, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger, Zimmerer, Estrichleger, Stuckateure, Tischler, Maler und Lackierer, Parkettleger, Metallbauer, Rollladen- und Jalousiebauer, Kälteanlagenbauer, Gebäudereiniger, Klempner, Glaser, Installateure und Heizungsbauer, Bodenleger, Elektrotechniker, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Akustikarbeiten und Trockenbau, Garten- und Landschaftsbau, Hausmeisterservice (nicht Hausverwaltungen), Reparatur und Wartung von Computern, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag nebst Begründung
- Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil 1
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausnahmegenehmigung kostet je Fahrzeug im Jahr 150 Euro.
Soll die Ausnahmegenehmigung für mehrere Fahrzeuge beantragt werden, so ist für jedes Fahrzeug ein gesonderter Antrag zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Ausnahmegenehmigungen können nur für bestimmte Fahrzeuge erteilt werden. Der Antrag kann nur durch die Firma selbst gestellt werden, nicht durch einzelne Mitarbeiter. Die Fahrzeuge, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, müssen auf die Firma als Fahrzeughalter zugelassen sein.
Die Ausnahmegenehmigung hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr.