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Hilfe zum Lebensunterhalt

Nr. 50

Leistungsbeschreibung

Wenn das eigene Einkommen, Vermögen und ggf. das des/der Ehe-/­Lebens­partners:in nicht genügen, um für den notwendigen Lebens­unterhalt zu sorgen, und keine andere vorrangige Sozialleistung bezogen wird, kann beim Sachgebiet Besondere Dienste/­­Asyl ein Antrag auf Leistungen als Hilfe zum Lebens­­unterhalt gestellt werden. Zu den Leistungen gehören insbesondere Regel­bedarfe sowie Bedarfe für die Unterkunft und Heizung. Die Berücksichtigung der Bedarfe für eine angemessen Unterkunft und Heizung erfolgt nach § 27 ff. SGB XII und der Richtlinie zur Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

In zu begründenden Einzel­fällen können auf Antrag auch Leistungen für Mehr­bedarfe, Beiträge für Kranken- und Pflege­versicherung, Bedarfe für Vorsorge im Alter sowie einmalige Bedarfe wie Erst­ausstattung für die Wohnung oder Haushaltsgeräte gewährt werden. Einmalige Bedarfe können auch gewährt werden, wenn kein laufender Leistungsbezug vorliegt.

Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt/Regelbedarf kann z. B. erhalten, wer befristet voll erwerbsgemindert ist und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person lebt. Darüber hinaus darf das Vermögen (und das des Ehe-/Lebenspartners) nicht die gesetzlich festgelegten Vermögensfreigrenzen überschreiten. Diese sind wie folgt festgelegt:

  • Alleinstehend: 10.000,00 €
  • Ehepartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen: 10.000,00 € (für beide zusammen)
  • Weitere Personen (z.B. Kinder) je 500,00 €

Zusätzliche Leistungen für Mehrbedarfe werden u.a. in folgenden Fällen gewährt:

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ liegt vor
  • Werdende Mutter nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
  • Kranke, genesende, behinderte oder von einer Krankheit bzw. Behinderung bedrohte Person, die kostenaufwendige Ernährung benötigt
  • Dezentrale Warmwasserversorgung in der Wohnung (Getrennt von der Heizung)

Zum Leistungsspektrum können auch einmalige Bedarfe/Anschaffungen, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und Bedarfe für Vorsorge im Alter zählen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen zzgl. dem des*r Ehe-/Lebenspartners*in nicht genügen, um die entsprechenden Bedarfe zu decken.

Von dem ermittelten Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind diese höher als der errechnete Bedarf, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; sind sie niedriger wird die Differenz als Leistung ausgezahlt.

Keinen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt haben Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Sozialhilfe – Hilfen zum Lebensunterhalt
  • Vermögenserklärung
  • Erforderliche Anlagen zum Antrag (PDF: Erforderliche Unterlagen - Hilfe zum Leben)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Zum Vermögen gehören insbesondere:

  • Haus- und Grundbesitz
  • Kraftfahrzeuge
  • Bargeld sowie Sparguthaben (auch ausländische Konten)
  • Wertpapiere (Sparvertrag, Fonds, Forderungen gegen Dritte etc.)
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Rentenversicherungen

Zum Einkommen gehören insbesondere:

  • Erwerbseinkünfte
  • Mieten aus Vermietung und Verpachtung
  • Renten

Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Antrags­berechtigten müssen mögliche Unterhalts­ansprüche vorab geklärt werden, da diese das Einkommen reduzieren. Die Leistungsgewährung erfolgt ab dem Tag der Antragstellung bzw. ab ­Bekanntwerden des Hilfeanspruchs.

Rechtsgrundlage

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