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Vermessung von Gebäuden/ Gebäudeeinmessungspflicht

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert.

In der Regel werden Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur:innen mit der Vermessung beauftragt. In Einzelfällen kann die Gebäudeeinmessung jedoch auch durch das Amt für Kataster und Geoinformation des Landkreises durchgeführt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Gebäude wurde errichtet oder der Grundriss des Gebäudes wurde verändert.

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anträge sind ab sofort online möglich:

Alternativ können Sie uns Ihren Antrag auch formlos per E-Mail oder Post zukommen lassen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Einmessung haben die Grundstückseigentümer zu tragen. Die Gebühren setzen sich aus den Gebühren für die Einmessung der baulichen Anlage vor Ort und der Übernahme in das Liegen­schaftskataster zusammen und ergeben sich aus der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg.

Die wichtigsten Gebühren im Überblick:

Gebäudewert bis 20.000 Euro:

  • 463,90 Euro Einmessungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer        
  • 125,25 Euro Übernahmegebühr Liegenschaftskataster

Gebäudewert 20.000 bis 100.000 Euro:

  • 695,80 Euro Einmessungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer    
  • 187,87 Euro Übernahmegebühr Liegenschaftskataster

Gebäudewert 100.000 bis 300.000 Euro:

  • 869,80 Euro Einmessungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer       
  • 234,85 Euro Übernahmegebühr Liegenschaftskataster

Gebäudewert 300.000 bis 600.000 Euro:

  • 1043,80 Euro Einmessungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer       
  • 281,83 Euro Übernahmegebühr Liegenschaftskataster

Was sollte ich noch wissen?

Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 11. Dezember 1991 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind.

Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so treten an die Stelle der Grundstückseigentümer die Erbbauberechtigten.

Wird die Einmessung der baulichen Anlage durch den Einmessungspflichtigen nicht veranlasst, wird ein Amtsverfahren eingeleitet. Mit der Einleitung entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25 % der jeweiligen Einmessungsgebühr.

Rechtsgrundlagen

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