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Genehmigung zur Beseitigung/Beschneidung von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen

Leistungsbeschreibung

Bäume, Hecken, und Feldgehölze stehen entsprechend den Regelungen der Baumschutzverordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (BaumSchVO OPR) als geschützte Landschaftsbestandteile unter besonderem Schutz. Der Schutz soll unter anderem die Erhaltung, Entwicklung beziehungsweise Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gewährleisten sowie durch die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas beitragen. Entsprechend den Regelungen der Baumschutzverordnung müssen Bäume, Hecken und Feldgehölze vor Bedrohungen durch unsachgemäße Schnittmaßnahmen, Beseitigung, Verletzungen, Stoffeinträge und Bodenverdichtung geschützt werden. Geschütze Gehölze beziehungsweise Teile von diesen zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, ist überall im Geltungsbereich der Gehölzschutzverordnung des Landkreises verboten.

Unter bestimmten Bedingungen können aber Ausnahmen von den Verboten erwirkt werden. Insbesondere wenn Grundstückseigentümer:innen oder sonstigen Grundstücksnutzungsberechtigten unzumutbare Nachteile oder Beeinträchtigungen durch das geschützte Gehölz entstehen, können Sie sich an das Sachgebiet Natur und Abfall des Bau- und Umweltamtes Ostprignitz-Ruppin wenden. Auch wenn von Bäumen, Hecken oder Feldgehölze Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, können Sie bei uns eine Genehmigung zur Durchführung einer verbotenen Maßnahme beantragen. Die schriftlich ausgestellte Genehmigung kann gegebenenfalls Nebenbestimmungen enthalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Genehmigungen werden ausschließlich für das Entfernen oder das Verändern des Aufbaus von Bäumen, Hecken oder Feldgehölzen ausgestellt, die dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung des Landkreises unterliegen. In besiedelten Gebieten sind Genehmigungen zur Durchführung verbotener Maßnahmen für Bäume mit einem Mindeststammumfang von 60 Zentimeter zwingend erforderlich. Auf Wohngrundstücken erhalten Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für Bäume mit einen Stammumfang von mindestens 120 Zentimeter – allerdings nur für Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien. Für Bäume mit einem geringeren Stammumfang sind keine Genehmigungen erhältlich. Für Hecken und Feldgehölze gelten andere Maße. Alle Details entnehmen Sie Paragraph 3 der Baumschutzverordnung.

Eine Genehmigung erhalten Sie, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben kann ohne die Ausführung der nach Baumschutzverordnung verbotenen Maßnahme nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden
  • die Gehölze führen für Grundstückseigentümer:innen oder -nutzungsberechtigte zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen
  • vom Gehölz gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
  • Gehölze müssen im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Baumbestandes entfernt werden

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen einen schriftlichen formlosen Antrag für eine Genehmigung stellen und darin folgende Angaben machen:

  • Standort des zu fällenden Baumes
  • Umfang des zu fällenden Baumes (gemessen in 1,30 Meter Höhe)
  • Ausdehnungsfläche und Höhe der zu beseitigenden Hecke
  • Baumart oder Gehölzbeschreibung der zu beseitigenden Hecke/Feldgehölze (wenn möglich mit Fotos und Bestandsplan darstellen)
  • Begründung der beabsichtigten Gehölzbeseitigung

Welche Gebühren fallen an?

Entsprechend der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt) fallen Gebühren zwischen 50 und 8.000 Euro an.

Was sollte ich noch wissen?

Sollten Baumfällungen im Zuge von Bauvorhaben erforderlich sein, wird die Entscheidung in einem konzentrierendem Baugenehmigungsverfahren geregelt. Baumfällungen sind nur in der vegetationslosen Zeit jährlich vom 30.09. bis 01.03. mit Genehmigung möglich.

Die Zuständigkeit für Baumfällungen in den Bereichen der Stadt Neuruppin und seiner Ortsteile liegt bei der Stadtverwaltung Neuruppin. Die Zuständigkeit für Baumfällungen innerhalb der Gemeinde Vielitzsee liegt bei der Amtsverwaltung Lindow.

Die Verordnung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen des Landkreises hat für folgende Bereiche keine Gültigkeit:

  • Waldbereiche
  • dem Bundeskleingartengesetz unterliegende Kleingartenanlagen
  • in kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die eine eigene, den Baum- und Gehölzschutz regelnde Satzung erlassen haben

Rechtsgrundlagen

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