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Wenn die verstorbene Person Sozialhilfe vom Landkreis Ostprignitz-Ruppin erhalten hat oder im Kreisgebiet verstorben ist und keine Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten hat, können die entstandenen Kosten für eine erforderliche Bestattung auf Antrag und unter Vorlage aller erforderlichen Vermögens- und Kostennachweise ganz oder teilweise übernommen werden.

Antragsberechtigt sind die vollgeschäftsfähigen Angehörigen, die für die Bestattung sorgen müssen (nach § 20 BbgBestG).

Der Antrag auf Kostenübernahme kann vor, aber auch erst nach der Bestattung erfolgen.

Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Dauergrabpflege.

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