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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die ihren gewöhnlichen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und

  • die Altersgrenze (nach § 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht haben oder
  • volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit Einkommen und Vermögen erbringen können.

Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt/Regelbedarf kann erhalten, wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und dessen Vermögen und dem des*r Ehe-/Lebenspartners*in nicht über die gesetzlich festgelegten Freigrenzen für Vermögen übersteigt. Diese sind wie folgt festgelegt:

  • Alleinstehend: 10.000,00 €
  • Ehepartner oder in einer eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen: 10.000,00 € (für beide zusammen)
  • und für jede weitere Person (z.B. Kinder) je 500,00 €

Zusätzliche Leistungen für Mehrbedarfe werden u.a. in folgenden Fällen gewährt:

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ liegt vor
  • Werdende Mutter nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
  • Kranke, genesende, behinderte oder von einer Krankheit bzw. Behinderung bedrohte Person, die kostenaufwendige Ernährung benötigt
  • Dezentrale Warmwasserversorgung in der Wohnung (Getrennt von der Heizung)

Zum Leistungsspektrum können auch einmalige Bedarfe/Anschaffungen, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und Bedarfe für Vorsorge im Alter zählen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen zzgl. dem des*r Ehe-/Lebenspartners*in nicht genügen, um die entsprechenden Bedarfe zu decken.

Von dem ermittelten Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind diese höher als der errechnete Bedarf, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung; sind sie niedriger wird die Differenz als Leistung ausgezahlt.

Keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

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