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Wenn das eigene Einkommen, Vermögen und ggf. das des/der Ehe-/­Lebens­partners:in nicht genügen, um für den notwendigen Lebens­unterhalt zu sorgen, und keine andere vorrangige Sozialleistung bezogen wird, kann beim Sachgebiet Besondere Dienste/­­Asyl ein Antrag auf Leistungen als Hilfe zum Lebens­­unterhalt gestellt werden. Zu den Leistungen gehören insbesondere Regel­bedarfe sowie Bedarfe für die Unterkunft und Heizung. Die Berücksichtigung der Bedarfe für eine angemessen Unterkunft und Heizung erfolgt nach § 27 ff. SGB XII und der Richtlinie zur Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

In zu begründenden Einzel­fällen können auf Antrag auch Leistungen für Mehr­bedarfe, Beiträge für Kranken- und Pflege­versicherung, Bedarfe für Vorsorge im Alter sowie einmalige Bedarfe wie Erst­ausstattung für die Wohnung oder Haushaltsgeräte gewährt werden. Einmalige Bedarfe können auch gewährt werden, wenn kein laufender Leistungsbezug vorliegt.

Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

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