Wenn das eigene Einkommen, Vermögen und ggf. das des/der Ehe-/Lebenspartners:in nicht genügen, um für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen, und keine andere vorrangige Sozialleistung bezogen wird, kann beim Sachgebiet Besondere Dienste/Asyl ein Antrag auf Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt werden. Zu den Leistungen gehören insbesondere Regelbedarfe sowie Bedarfe für die Unterkunft und Heizung. Die Berücksichtigung der Bedarfe für eine angemessen Unterkunft und Heizung erfolgt nach § 27 ff. SGB XII und der Richtlinie zur Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
In zu begründenden Einzelfällen können auf Antrag auch Leistungen für Mehrbedarfe, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Bedarfe für Vorsorge im Alter sowie einmalige Bedarfe wie Erstausstattung für die Wohnung oder Haushaltsgeräte gewährt werden. Einmalige Bedarfe können auch gewährt werden, wenn kein laufender Leistungsbezug vorliegt.
Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.