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Sollte eine volljährige Person auf Grund einer psychischen, körperlichen oder seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung nicht oder nur teilweise in der Lage sein, den eigenen Willen zu vertreten oder Angelegen­heiten des täglichen Lebens zu tätigen, kann ein Amtsgericht über die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung durch einen Betreuer/eine Betreuerin bestimmen. Diese Entscheidung kann nur durch Amts­richter erfolgen, da es sich hierbei um einen starken Eingriff in die Persönlichkeits­rechte eines Menschen handelt.

Das Team Betreuung ermittelt auf Antrag oder von Amts wegen zusammen mit der betroffenen Person oder deren Angehörigen alle relevanten Fakten, die für die Recht­sprechung durch das Amtsgericht von Belang sein können. Das Team fasst diese in einem Sozial­bericht für das Amts­gericht zusammen und schlägt falls notwendig auch eine für den Einzelfall geeignete Betreuungs­person vor.

Im Fokus der Prüfung steht immer der Erhalt der Selbstständigkeit der betroffenen Person. Deshalb soll eine rechtliche Vertretung bestenfalls nicht oder nur in Teilbereichen erforderlich sein.

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