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Die Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten sind in den §§ 6, 7 und 34 IfSG aufgeführt. Das Gesetz legt fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Influenza bzw. Grippe und HIV-Infektionen (AIDS) sind keine meldepflichtigen Erkrankungen.

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