Anzeigepflichtig nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG) sind Personen, die selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen. Dazu gehören insbesondere:
- Heilpraktiker*in
- Krankenpfleger*in
- Kinderkrankenschwester und –pfleger
- Krankenpflegehelfer*in
- Hebamme u. Entbindungspfleger
- Altenpfleger*in (soweit krankenpflegerische Tätigkeiten ausgeübt werden)
- Physiotherapeut*in
- Krankengymnast*in
- Masseur*in,
- Med. Bademeister*in
- Med.-techn. Laboratoriumsassistent*in
- Med.-techn. Radiologieassistent*in
- Med.-techn. Assistent*in für Funktionsdiagnostik
- Med.-techn. Assistent*in für Funktionsdiagnostik
- Diätassistent*in
- Ergotherapeut*in
- Orthoptist*in
- Rettungsassistent*in
- Desinfektor*in
- Hygieneinspektor*in
- Gesundheitsinspektor*in
- Gesundheitsaufseher*in
- Podologe*in
Bei neuen Praxen o.ä. wird u.U. eine Kontrolle der Einhaltung der Hygienerichtlinien durch das Sachgebiet Hygiene und Umweltmedizin erforderlich
Wichtiger Hinweis:
Wer seiner gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 BbgGDG!