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Wenn von einem Grundstück keine Eigentümer aufgefunden werden können, kann der Landkreis eine:n gesetzliche:n Vertreter:in für die Eigentümer bestellen. Oft sind die Eigentümer verstorben und die Erben wurden bislang nicht ermittelt oder es ist nicht festzustellen, wo die Eigentümer wohnen. Gesetzliche Vertreter vertreten die unbekannten Eigentümer im Rechtsverkehr und können beispielsweise Miet- oder Pachtverträge für die Grundstücke abschließen. Hierbei haben sie sich am wirtschaftlichen Interesse der unbekannten Eigentümer zu orientieren. Zu gesetzlichen Vertretern können Privatpersonen, aber auch die Städte, Ämter und Gemeinden bestellt werden, in denen die Grundstücke liegen, für die eine Vertretung zu bestellen ist. Wenn Grundstücke im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen und nur einzelne Miterben unbekannt sind, wird einer der bekannten Miterben zum gesetzlichen Vertreter bestellt. 

Die gesetzlichen Vertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Weiterhin werden ihnen ihre baren Auslagen erstattet. Die Finanzierung erfolgt aus den Erträgen der Grundstücke, die durch die Vermietung oder Verpachtung erzielt werden. Wenn die Kosten zur Verwaltung der Grundstücke den Wert der Grundstücke zu übersteigen drohen oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zum Verkauf der Grundstücke besteht, kann die gesetzliche Vertretung die verwalteten Grundstücke auch verkaufen und den Verkaufserlös für die unbekannten Eigentümer bei Gericht hinterlegen. Der Landkreis als Bestellungsbehörde überwacht die Arbeit der gesetzlichen Vertreter und hat den Verkauf zu genehmigen.

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