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Die Entgelte für land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen, die Bürger:innen zur Freizeitgestaltung (in der Regel: Nutzung als Kleingarten) überlassen werden (im Sinne von § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975; GBl. I Nr. 27 S. 465) dürfen nach der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) angemessen gestaltet werden. Um Informationen über ortsübliche Nutzungsentgelte zu erhalten, kann vom Gutachterausschuss des Landkreises eine Auskunft über die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Entgelte verlangt werden. Die Auskunft erfolgt in anonymisierter Form nach Gemarkung, in der die Grundstücke liegen. Ein entsprechendes Gutachten über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke kann beim Gutachterausschuss des Landkreises Ostprignitz-Ruppin beantragt werden.

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