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Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.

Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an den anderen Elternteil formuliert werden und sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.

Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.

Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel

  • die Unterhaltshöhe berechnen,
  • den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
  • den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
  • falls erforderlich eine Klage einreichen und
  • rückständigen Unterhalt pfänden lassen.

Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.

Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.

Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.

Sofern die Mutter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat diese in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.

Betreut der Vater, bei gemeinsamem Sorgerecht, das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.

Zu den weiteren Dienstleistungen gehört, dass wir auf Antrag der Mutter nach § 58 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) eine schriftliche Auskunft erteilen können, dass weder eine gemeinsame Sorgeerklärung noch eine gerichtliche Entscheidung, mit der die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zu Teilen gemeinsam übertragen wurde, vorliegt, sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind (Negativattest).

Darüber hinaus nimmt die Urkundsperson Einwendungen eines Elternteils gegen einen Unterhaltsanspruch entgegen (§ 252 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG).

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