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Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, müssen die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer dieses vermessen und ins Liegenschaftskataster eintragen lassen. Die Gebäudeeinmessungspflicht entsteht unabhängig davon, ob die bauliche Anlage baugenehmigungspflichtig, baugenehmigungsfrei oder illegal erbaut wurde.

In der Regel werden Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur:innen mit der Vermessung beauftragt. In Einzelfällen kann die Gebäudeeinmessung jedoch auch durch das Amt für Kataster und Geoinformation des Landkreises durchgeführt werden.

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