Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert.
In der Regel werden Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur:innen mit der Vermessung beauftragt. In Einzelfällen kann die Gebäudeeinmessung jedoch auch durch das Amt für Kataster und Geoinformation des Landkreises durchgeführt werden.