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- § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 13 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen)