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Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss liegt vor, wenn Ihr Kind:

  • noch nicht volljährig (18 Jahre) ist,
  • bei Ihnen in Deutschland lebt und
  • keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Arbeitslosend II
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
  • Sie erhalten ein Brutto-Monatseinkommen von min. 600,00 € und ergänzend Arbeitslosengeld II
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