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Halter:innen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen haben außerdem zu beachten, dass Tiere der genannten Tierarten mit Ohrmarken gekennzeichnet werden und auch nur mit eingezogenen Ohrmarken in bzw. aus einen Bestand verbracht werden dürfen. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bei Rindern sind die Zu- und Abgänge, bei Schafen, Ziegen und Schweinen die Zugänge dem Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg innerhalb von sieben Tagen zu melden.

Halter:innen von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) haben ihre Tiere, welche nach dem 30.06.2009 geboren wurden, mittels Implantation eines amtlich zugelassenen Transponders in Verbindung mit der Ausstellung eines Equidenpasses innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt zu kennzeichnen. Für vor dem 01.07.2009 geborene Equiden reicht die Ausstellung eines Equidenpasses.Halter:innen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Geflügelhalter:innen mit mehr als 100 Stück Geflügel haben ein Bestandsregister zu führen. Darin sind Angaben zum Zu- bzw. Abgangsdatum, Name und Anschrift der Vorbesitzer:in bzw. Übernehmer:in sowie bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die Ohrmarkennummer, sowie bei Geflügel der Name und die Anschrift des Transporteurs zu machen. Bei der Übergabe von Schweinen, Schafen und Ziegen ist dem/der Empfänger:in ein Begleitpapier auszuhändigen.

Nach Schweinehaltungshygieneverordnung sind Auslaufhaltungen von Schweinen, zuzüglich zu der bereits erfolgten Anzeige der Schweinehaltung, beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft anzuzeigen. Unter einer Auslaufhaltung ist die Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden zu verstehen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. Die Anzeigepflicht ist ein notwendiges Mittel, um der Afrikanischen Schweinepest vorzubeugen.

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