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In Deutschland müssen Haus- und Wohnungseigentümer:innen selber dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Feuerstätten überprüft und gekehrt werden. Der/die Schornsteinfeger:in dafür kann grundsätzlich frei gewählt werden. Allerdings dürfen Bauabnahmen (Tauglichkeitsbescheinigungen für Feuerungsanlagen), die Überwachung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschauen nur von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen durchgeführt werden. Diese sichten zweimal innerhalb von sieben Jahren alle Anlagen ihres Bezirkes und erlassen daraufhin einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin bestellt die Schornsteinfeger:innen in den entsprechenden Kehrbezirken. Die Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen werden für jeweils sieben Jahre ausgeschrieben.

Sollte der/die Eigentümer:in ihren/seinen Verpflichtungen aus dem Feuerstättenbescheid nicht nachkommen, so erlässt die Behörde einen sogenannten Zweitbescheid. Im Zweitbescheid werden Fristen festgelegt und Zwangsmaßnahmen angedroht. Auf Kosten der Eigentümer:in werden dann nicht ausgeführte Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt.

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