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Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 leistet Schwarzarbeit, wer Leistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber:in, Unternehmer:in oder versicherungspflichtige:r Selbstständige:r Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten, als Steuerpflichtige:r Steuern hinterzieht oder verkürzt, als Empfänger:in von Sozialleistungen seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt,als Gewerbetreibende:r seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat, oder als Selbständige:r ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Paragraf 1 Handwerksordnung).

Die Vorschriften zur Schwarzarbeit finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartner:innen aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe in dem gesetzlich anerkannten Rahmen erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

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