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Die Beeinträchtigungen durch die Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz müssen ausgeglichen werden können.Außerdem muss sich der Vorhabenstandort innerhalb des Landkreises befinden, der/die Antragstellende muss eigentumsrechtlich legitimiert sein und es liegt ein berechtigtes Interesse an der Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotopes vor.

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