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Alleen bestehen aus Baumreihen auf beiden Seiten entlang von Straßen und Wegen. In der Regel sind die Bäume relativ gleichaltrig sowie gleichartig mit oder ohne Strauchschicht und wurden in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen gepflanzt. Alleen sind gesetzlich geschützt und dürfen nicht beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.

Der gesetzliche Schutz gilt auch für neu angelegte sowie Nachpflanzungen in bestehenden Alleen sowie lückenhafte Alleen, sofern der visuelle Eindruck einer Allee vorhanden ist.

Straßenbaulastträger:innen, Grundstückseigentümer:innen, sonstige Nutzungsberechtigte oder gegebenenfalls dazu Beauftragte können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten oder eine Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erhalten. Diese Ausnahme kann zum Beispiel erfolgen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.

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