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Der/die Antragsteller:in muss eigentumsrechtlich legitimiert sein und ein berechtigtes Interesse nachweisen. Eine Ausnahme kann nur erfolgen, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit es erfordern und andere Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht erfolgreich durchgeführt werden konnten.

Eine Befreiung vom Verbot ist möglich,wenn Gründe des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen oder wenn die Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung gleichzeitig mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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