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Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwandernde dürfen in Brandenburg abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht ihr Zelt mit Zustimmung des Grundstückeigentümers oder der Grundstückseigentümerin aufstellen. Das regelt das Naturschutzgesetz. Dabei ist dennoch besonders auf die Natur, Landschaft, Vegetation und wild lebende Tiere zu achten und es ist Rücksicht geboten. Das Übernachten in Naturschutzgebieten ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gärten, Höfe oder andere private Flächen.

Jede:r aber, der/die beabsichtigt, darüber hinaus Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte aufzustellen, muss dafür die erforderliche Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen.

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