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Eine Genehmigung von Sperrungen in der freien Landschaft wird nur widerruflich oder zeitlich befristet erteilt. Aus wichtigen Gründen des Naturschutzes kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg auch von Amts wegen sperren.
Sollte zudem von der gewünschten Sperrung Wald betroffen sein, findet das Waldgesetz des Landes Brandenburg Anwendung. Dementsprechend setzen Sie sich bitte mit dem Landesbetrieb Forst Brandenburg in Verbindung.