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Das Recht Wege und Pfade zu betreten, gilt nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese unterliegen insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen. So gibt es beispielsweise Beschränkungen für Radfahrer:innen oder Reiter:innen. Außerdem gibt es Wegegebote, das heißt in Landschafts- oder Naturschutzgebieten dürfen ausschließlich ausgewiesene Straßen und Wege genutzt werden.

Der Landkreis kann Wanderwege, Radwanderwege, Reitwege sowie Sport- und Lehrpfade selbst markieren oder diese Befugnis auf Dritte übertragen.

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