Das Recht Wege und Pfade zu betreten, gilt nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese unterliegen insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen. So gibt es beispielsweise Beschränkungen für Radfahrer:innen oder Reiter:innen. Außerdem gibt es Wegegebote, das heißt in Landschafts- oder Naturschutzgebieten dürfen ausschließlich ausgewiesene Straßen und Wege genutzt werden.
Der Landkreis kann Wanderwege, Radwanderwege, Reitwege sowie Sport- und Lehrpfade selbst markieren oder diese Befugnis auf Dritte übertragen.