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Im Bundesnaturschutzgesetz werden neben einem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten auch sogenannte Schädigungs- und Störungsverbote definiert. Diese können das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wild lebenden und besonders geschützten Tierarten betreffen. Aber auch die Störung der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten dieser streng geschützten Tier-  und auch europäischer Vogelarten ist verboten. Ebenso ist die Entnahme dieser Tierarten aus der Natur untersagt, genauso wie die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Dies kann beispielsweise Schwalbennester, Hornissen oder Fledermausquartiere betreffen.

Auch dürfen wild lebende Pflanzen, die unter einem besonderen Schutz stehen, in allen Entwicklungsformen nicht aus der Natur entnommen werden, ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden.

Wer möglicherweise von Schwalbennestern, Hornissen oder Fledermausquartieren betroffen ist, kann auf Antrag eine Ausnahme oder Befreiung von diesen sogenannten Zugriffsverboten erwirken.

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