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Eine Ausnahme oder Befreiung kann zugelassen werden, wenn unter anderem einer oder mehrere der nachfolgenden Gründe vorliegen:

  • So soll erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser-oder sonstiger wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden.

  • Der Antrag erfolgt zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt.

  • Die Ausnahmegenehmigung liegt im Interesse der Gesundheit des Menschen.

  • Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

  • Wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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