Eine Ausnahme oder Befreiung kann zugelassen werden, wenn unter anderem einer oder mehrere der nachfolgenden Gründe vorliegen:
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So soll erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser-oder sonstiger wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden.
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Der Antrag erfolgt zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt.
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Die Ausnahmegenehmigung liegt im Interesse der Gesundheit des Menschen.
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Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
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Wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.