Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, da im Rahmen des Verfahrens möglichweise die anerkannten Naturschutzverbände und der Naturschutzbeirat des Landkreises beteiligt werden müssen.
Der Schutz einiger Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wie beispielsweise Schwalbennester oder Fledermausquartiere, erstreckt sich auch auf die Zeit, in der diese nicht genutzt werden. Dies bedeutet, dass diese auch in Zeiten der Nichtnutzung nicht beseitigt werden dürfen.
Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist unbedingt notwendig, da viele Arten vor allem durch menschliche Aktivitäten – häufig in Folge der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen – bedroht sind. Eine Vielzahl von Säugetieren, alle europäischen Vogelarten, alle Amphibien- und Reptilienarten, zahlreiche Fischarten, Insekten und Pflanzen sind daher besonders geschützt. Um welche Tiere und Pflanzen es sich im Einzelnen handelt, kann man in der Bundesartenschutzverordnung nachlesen oder in der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. Hinweise sowie Ansprechpartner für den Handel und die Haltung besonders geschützter Tierarten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Landesamtes für Umwelt.
Die Befreiung oder Ausnahme von den sogenannten Zugriffsverboten, kann Nebenbestimmungen, wie beispielsweise zeitliche Einschränkungen oder Ersatzmaßnahmen in Form des Anbringens von Nistkästen oder ähnliches enthalten.
Sollte im Rahmen der geplanten Maßnahme ein anderes Verfahren, beispielsweise nach Baurecht erforderlich sein, schließt diese Entscheidung die artenschutzrechtliche Entscheidung mit ein. Eine gesonderte Beantragung der Ausnahme oder Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde ist dann nicht erforderlich.