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Wenn Sie Ihr Fahrzeug in einer Zulassungsbehörde abgemeldet haben, dürfen Sie von dort mit den ungestempelten Kennzeichen Rückfahrten durchführen:

  • innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24:00 Uhr) und
  • nur innerhalb von Deutschland und
  • auf direktem Weg.

Dies gilt nur, wenn

  • das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
  • Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen besteht und
  • die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet worden sind.

Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

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