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Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • formlose Anzeige über den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Sachkundenachweise in Kopie oder vergleichbarer Berufsabschluss

Von einer Prüfung der Sachkenntnis kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungszeugniss über eine der im § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln aufgelisteten beruflichen Ausbildung nachgewiesen werden kann.

Personen, die ihre Sachkenntnis mit Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich nachgewiesen haben, gelten ebenfalls als sachkundig.

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