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Sie können das Kurzzeitkennzeichen nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Grundsätzlich dürfen Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden, sofern nicht eine der folgenden Einschränkungen zutrifft:

  • Wenn für Ihr Fahrzeug keine Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis stehen. Diese sind lediglich im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk möglich.        

  • Wenn für Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (TÜV) oder Sicherheitsprüfung vorliegt, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zu einer Untersuchungsstelle. Auch diese sind lediglich im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk möglich. Sofern hierbei Mängel festgestellt werden, dürfen im gleichen Umkreis auch Fahrten in eine Werkstatt zur Reparatur dieser Mängel durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

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