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Eine Auflistung der Arzneimittel die für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben sind, finden Sie im § 44 AMG.

Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann gem. § 97 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 AMG mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

Weitere Informationen zur Bereitstellung von sicheren Arzneimitteln und Medizinprodukten erhalten Sie auf der Webseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV).

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