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Der Landkreis ist für die gesundheitliche Beratung und das Anmeldeverfahren der Prostituierten zuständig. Das Erlaubnisverfahren zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes liegt hingegen bei den zuständigen Gewerbeämtern der Städte, Ämter und Gemeinden. 

Grundsätzlich ist die freiwillig ausgeübte Prostitution in Deutschland erlaubt. Als Prostitution bezeichnet man das Erbringen sexueller Dienstleistungen, also sexueller Handlungen gegen ein Entgelt, wenn dabei mindestens noch eine andere Person anwesend ist.

Prostitution wird auch "Sexarbeit" oder "Sexwork" genannt. Das gesetzliche Mindestalter für Prostitution liegt bei 18 Jahre. Für Minderjährige ist die Ausübung von Prostitution verboten. Verboten sind in ganz Deutschland außerdem Zuhälterei und Ausbeutung, genauso wie Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar. Das Prostitutionsgesetz und das Prostituiertenschutzgesetz gelten in ganz Deutschland für alle Prostituierten, ihre Kunden:innen und für Betreiber:innen von Prostitutionsgewerbe.

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