Entsprechend des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. Verboten ist es auch, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Die gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Jede:r, der/die beabsichtigt, Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen, zu be- oder verarbeiten und diese Produkte dann zu verkaufen, muss die dafür erforderliche Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen.