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Der/die Antragsteller:in muss ein berechtigtes Interesse vortragen und beabsichtigen, Pflanzen oder Teile von ihnen aus der Natur zu entnehmen und gewerbsmäßig zu be- oder verarbeiten. Der Entnahmestandort muss sich innerhalb des Landkreises befinden.
Der Bestand der betroffenen Art darf am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.