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Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße 5,00 bis 55,00 Euro) kommt ein Verwarngeld in Betracht. Wenn das Verwarngeldangebot nicht angenommen wird (kein Zahlungseingang), wird ein Bußgeld erhoben. Bei Verwarngeldern werden keine Verwaltungsgebühren erhoben, außerdem erfolgt keine weitere Eintragung des Verwarngeldes. Das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung, bei der Sie als betroffene Person Ihre Sicht der Geschehnisse schildern können. Hält die zuständige Behörde nach der Anhörung weiterhin an den Vorwürfen fest, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Dieser informiert Sie unter anderem über die Bezeichnung der Tat und die Höhe der Geldbuße. Sie können den Bescheid akzeptieren oder Einspruch einlegen.

Was passiert, wenn Sie den Bußgeldbescheid akzeptieren?

Den festgesetzten Gesamtbetrag müssen Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist (in der Regel zwei Wochen) bezahlen. Beachten Sie die Hinweise zur Bankverbindung und zum Verwendungszweck, die im Bescheid angegeben sind.

Was passiert, wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?

Wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Die zuständige Bußgeldstelle prüft die Sachlage erneut. Kommt sie zu dem Schluss, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden kann, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur Entscheidung übergeben. Geht der Einspruch nicht rechtzeitig ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und muss bezahlt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein Einspruch, der nach dieser Frist eingegangen ist, von der Behörde anerkannt werden.

Was passiert, wenn Sie den Bußgeldbescheid ignorieren?

Wenn Sie weder das Bußgeld bezahlen noch Einspruch erheben, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ist erkennbar, dass Sie sich der Zahlung bewusst entziehen wollen, kann Erzwingungshaft angeordnet werden.

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