Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen einer besonderen behördlichen Zulassungspflicht. Das heißt, jede:r, der/die einen solchen Eingriff vornehmen möchte, muss dazu vorher die schriftliche Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einholen.