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Nicht jede Handlung, die zu Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels führt, stellt zwangsläufig einen zulassungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Insbesondere gelten die unter Paragraf 14 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aufgeführten Handlungen unter den dort genannten Voraussetzungen nicht als Eingriffe.

Ist für den Eingriff eine andere behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben, bedarf es keiner eigenständigen Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

Grundsätzlich gilt aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursachenden vorrangig zu vermeiden sind.

Sobald der Tatbestand des Eingriffes erfüllt wird, treffen den/die Verursachende:n die Pflichten zur Unterlassung vermeidbarer sowie zur Kompensation nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Für begründete unvermeidbare Beeinträchtigungen besteht die Pflicht, diese durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Dadurch soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft nachhaltig gesichert werden.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner der unteren Naturschutzbehörde.

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