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An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar im Abstand von 50 Metern von der Uferlinie dürfen im Außenbereich aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich verändert werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die untere Naturschutzbehörde aber von diesem Verbot eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilen.

Jede Person, die beabsichtigt, an einem solchen Gewässer eine bauliche Anlage zu errichten oder wesentlich zu verändern, muss dementsprechend einen Antrag auf Ausnahme beziehungsweise Befreiung von dem Verbot bei der unteren Naturschutzbehörde einreichen.

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