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Die beantragte Ausnahmegenehmigung kann Nebenbestimmungen, insbesondere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthalten.  Sollte im Rahmen der geplanten Maßnahme ein anderes Verfahren, beispielsweise nach Baurecht erforderlich sein, schließt diese Entscheidung die Entscheidung über das Bauverbot an Gewässern mit ein. Eine gesonderte Beantragung der Ausnahme bei der unteren Naturschutzbehörde ist dann nicht erforderlich.
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