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Die Standortwahl und die Verfahrensweise der Verlegung trifft die örtlich zuständige Straßenbaubehörde im Benehmen mit den Antragsteller:innen.

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung, der Unterhaltung und Beseitigung der Leitungen sind in der Regel von den Versorgern zu tragen. Teilweise ausgenommen sind Leitungsumverlegungen auf Grund von Baumaßnahmen des Straßenbaulastträgers. Für die Durchführung der Maßnahme ist ein gesonderter Antrag gemäß Paragraf 45 Straßenverkehrsordnung-StVO bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde notwendig.

Die rechtmäßige Benutzung des Straßengrundstückes wird durch einen Gestattungs- beziehungsweise Nutzungsvertrag gesondert vereinbart und muss zusätzlich beantragt werden.

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