Ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Hinweiszeichen besteht nicht.
Die Standortwahl trifft die örtlich zuständige Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde und im Benehmen mit dem/der Antragstellenden.
Dabei wird die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg zum Bestandteil eines Nutzungsvertrages. Der Nutzungsberechtigte erkennt darin die Verpflichtungen, insbesondere aus den Nummern 5 und 6 an.
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung, der Unterhaltung oder Beseitigung der nichtamtlichen Hinweisschilder sind von dem/der Gewerbetreibenden selbst zu tragen, ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben.