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Ziel ist es, die Nutzung der öffentlichen Straßen jedem im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen zu gestatten.

Um die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs infolge von Behinderungen durch Einengungen der Fahrbahn, des Lichtraumes oder durch Unterbrechung des Verkehrsflusses außerhalb von Ortschaften nicht zu gefährden, sind jedoch Einschränkungen denkbar. Daher ist nach Maßgabe des Brandenburgischen Straßengesetzes die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung zu bezeichnen und bedarf einer Erlaubnis des Straßenbaulastträgers.

Zu den Sondernutzungen außerhalb von Ortschaften gehören beispielsweise das Anlegen und Ändern von Zufahrten und Zugängen zwischen den Grundstücken und der Kreisstraße. Ebenfalls Sondernutzungen sind das Ablegen und Abstellen von Baumaterialien und Containern sowie das Anbringen von oberirdischen Leitungen oder Kabeln.

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