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Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Für die Durchführung der Maßnahme ist zudem ein gesonderter Antrag gemäß Straßenverkehrsordnung (Paragraf 45) bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde notwendig.
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung, Aufstellung, der Unterhaltung oder der Beseitigung der Maßnahme sind vom Erlaubnisnehmer:in selbst zu tragen. Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben.