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Ziel ist es, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor Beeinträchtigungen infolge baulicher Nutzungen längsseits der Kreisstraßen außerhalb von Ortschaften zu gewährleisten.

Außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen deshalb entlang der Kreisstraßen in einer Entfernung von bis zu 20 Metern, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, keine Hochbauten jeder Art, Aufschüttungen und Aufgrabungen größeren Umfangs sowie Anlagen der Außenwerbung sein. Ebenfalls untersagt sind bauliche Anlagen jeglicher Art, die über Zufahrten an Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.

Der Straßenbaubehörde ist es aber möglich, im Einzelfall Ausnahmen von diesen Verboten zu erteilen.

So unterliegen auch bauliche Anlagen jeglicher Art, in einer Entfernung von bis zu 40 Metern, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, einer Genehmigung  beziehungsweise Zustimmung.

Baugenehmigungspflichtige Vorhaben oder notwendige Genehmigungen nach anderen Vorschriften bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Zustimmung bedürfen auch bauliche Anlagen, die bauanzeigepflichtig sind. Bei baulichen Anlagen, die keine Genehmigung brauchen, tritt an Stelle der Zustimmung die Genehmigung.

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