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Der/die Antragsteller:in muss Bauherr:in eines baugenehmigungs- oder bauanzeigepflichtigen Vorhabens oder Bauherr:in einer baulichen Anlage, die keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften bedarf, sein.

Die Straßenbaubehörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen vom Verbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

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