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LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und LKW-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen („Sonntagsfahrverbot"). Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen bundes- und landeseinheitlichen Feiertagen. Während der Ferienreisezeit im Sommer gilt auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen zusätzlich ein Samstagsfahrverbot. Beim Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr kann eine Befreiung vom Sonntagsfahrverbot beantragt werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Dabei wird unterschieden zwischen Fahrten, die in der Regel ohne besondere Dringlichkeitsprüfung genehmigt werden und Fahrten, für die eine Dringlichkeitsprüfung erforderlich ist.

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